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Parteisatzung

Satzung in geänderter Fassung vom 17. Oktober 2009



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gegründet am 01.März 2008;
geändert am 10. Mai 2008; zuletzt geändert am 17. Oktober 2009
Satzung
ab 17. Oktober 2009
für Bund, Länder, Kreisverbände und Ortsverbände


Satzung


der Gründerversammlung und ihrer Gründungsmitglieder,
Norbert Raeder geb.: 28.12.1968, Michael Schulz geb.: 15.06.1977,
Ursula Schade geb. 27.05.1947, Thomas Buth geb.: 01.12.1958,
Thorsten Chasté geb.: 14.05.1967 und Dirk Schumacher geb.: 03.06.1965

vom 01.März 2008
der Bundespartei „DIE GRAUEN – Generationspartei“ in der Residenzstr.109 in 13409 Berlin Reinickendorf für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
in geänderter Fassung vom 10. Mai 2008, zuletzt geändert am 17.Oktober 2009


Präambel


Die Partei „DIE GRAUEN – Generationspartei“ hat sich zum obersten Ziel gemacht ---jung und alt gemeinsam aufzufordern in aller Verantwortung für eine individuelle Lebensgestaltung für sämtliche Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland ein zu stehen, um somit auch das letzte staatliche Ziel, eine würdevolle Anerkennung auch seiner jeweiligen eigenen Lebensleistung, mit einer lebenswerten und menschenwürdigen, abgesicherten staatlichen Rente zu erreichen.

Die Partei „DIE GRAUEN – Generationspartei“ versteht sich nicht als eine Nachfolgepartei der Seniorenpartei „Die Grauen – Graue Panther“ sondern sieht sich als eigenständige und Generationsübergreifende Parteibewegung, die sich den Zielen und den engen visionären Verbindungen gegenüber den weltweiten Grauen Panther Bewegungen politisch verantwortlich fühlt.

Die Partei „DIE GRAUEN – Generationspartei“ wurzelt in den Tugenden die immer gelten und die ein jedes Mitglied mit Unterzeichnung seiner Mitgliedschaft als selbstverständliche Herausforderung auch seines eigenen Umganges und Handels ansieht.

Ehrlichkeit – Anständigkeit – Aufmerksamkeit – Aufrichtigkeit – Bescheidenheit – Besonnenheit – Beständigkeit – Dankbarkeit – Disziplin – Duldsamkeit – Echtheit – Ehrfurcht – Entschlossenheit – Fairness – Fleiß – Flexibilität – Freundschaft – Gelassenheit – Gerechtigkeit – Gewissenhaftigkeit – Großmut – Gütigkeit – Hoffnung –Kameradschaft – Klugheit – Lebendigkeit – Mäßigkeit – Menschlichkeit – Mitgefühl – Mut – Objektivität – Offenheit – Pflicht – Pünktlichkeit – Rechtschaffen – Ruhe – Sachlichkeit – Selbstbeherrschung – Sparsamkeit – Solidarität – Standhaftigkeit – Takt – Tapferkeit – Tatkraft – Toleranz – Treue – Vernunft – Vertrauen – Wahrhaftig – Weisheit - Zuverlässigkeit

Mit der Mitgliedschaft bei der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei ist ein jedes Mitglied im Bewusstsein auch seiner politischen Verantwortung gegenüber den Aussagen der Partei und hierbei vor allem bei getroffenen Wahlkampfaussagen gegenüber der Wählerschaft verpflichtet.


Abschnitt 1: Name sowie Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet


1.1. Die Partei führt den Namen DIE GRAUEN – Generationspartei

Kurzbezeichnung: DIE GRAUEN

1.2. Sitz und Gerichtsstand der Partei ist Berlin.

1.3. Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland, unter Einschluss der Vertretung im Europäischen Parlament.

1.4. Die Gliederungen führen den Namen der Partei unter Zusatz eines Hinweises auf die Ebene und das Tätigkeitsgebiet der Gliederung (z.B. DIE GRAUEN – Generationspartei Landesverband Berlin oder DIE GRAUEN – Generationspartei Kreisverband Reinickendorf)


Abschnitt 2: Mitglieder


§ 2 Aufnahme der Mitglieder


2.1. Mitglied der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei kann werden, wer keiner anderen Partei angehört, die Satzung und das Grundsatzprogramm anerkennt, einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt. Die einfache Mitgliedschaft kann ab dem 16. Lebensjahr und die Vollmitgliedschaft kann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr schriftlich beantragt werden. Die einfache Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 20. Lebensjahres, wenn das Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Aufnahme als Vollmitglied beantragt hat und als Vollmitglied aufgenommen worden ist.

2.2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Bundesvorstand nach der Zustimmung des für den Hauptwohnsitz des Antragsstellers zuständigen Landesvorstands.

2.3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet werden.

2.4. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederverwaltung.

2.5. Im Fall einer Änderung des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied unverzüglich die Bundespartei - Abteilung Mitgliederverwaltung – schriftlich zu informieren. Mit dieser Bekanntgabe beginnt die Mitgliedschaft in dem für den neuen Hauptwohnsitz zuständigen Landesverband.


§ 3 Ende der Mitgliedschaft


3.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.2. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat das sofortige Erlöschen aller Mitgliedsrechte und aller Ämter und Funktionen in der Partei zur Folge.

3.3. Parteieigentum, beispielsweise Schriftverkehr, Namen und Adresslisten, deren Kopien, auch interne Parteiunterlagen inklusive Bankunterlagen, etc., müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft im Original sofort an den gemäß § 4 für die Entgegennahme einer Austrittserklärung zuständigen Vorstand zurückgegeben werden. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes muss die Rückgabe an den Vorstand der nächsthöheren Gliederung erfolgen. Vorstandsmitglieder müssen bei ihrem ausscheiden auch die Kasse und das Bankkonto sofort an den Vorstand der nächsthöheren Gliederung herausgegeben und müssen bei allen Rechtshandlungen mitwirken, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um die von ihnen für die Partei betreuten oder verwalteten Rechtsverhältnisse jedweder Art auf die Partei oder ihren Nachfolger überzuleiten.


§ 4 Austritt


4.1. Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, durch schriftliche Erklärung an die Bundespartei - Abteilung Mitgliederverwaltung - mit sofortiger Wirkung den Austritt aus der Partei zu erklären.

4.2. Bei Mitgliedern, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland mehr unterhalten, ist der Austritt gegenüber der Bundespartei – Abteilung Mitgliederverwaltung - schriftlich zu erklären.

4.3. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 Ausschluss


5.1. Der Ausschluss aus der Partei erfolgt durch ein Parteiausschussverfahren vor den Parteischiedsgerichten.

Der Bundesvorstand ist berechtigt, aus begründetem Anlass jederzeit ein Parteiausschussverfahren oder ein Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied einzuleiten. Zuständig ist das in der Schiedsgerichtsordnung bestimmte Schiedsgericht. Der Bundesvorstand kann je nach Schwere des Verstoßes die Verhängung einer der in § 7 vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen oder den Ausschuss des Mitglieds beantragen. Das Schiedsgericht kann bei der Entscheidung keine schwerere als die beantragte Maßnahme beschließen.

5.2. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.

5.3. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei ist,

5.3.1. die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei oder Wählervereinigung; entsprechendes gilt für Vereinigung, die gegen DIE GRAUEN – Generationspartei wirken,

5.3.2. die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere konkurrierenden politischen Partei oder Wählervereinigung,

5.3.3. die Kandidatur gegen die von der zuständigen Parteigliederung bereits beschlossene Nominierung für ein öffentliches Amt oder Mandat,

5.3.4. wer eine Zielsetzung verfolgt, die den Grundsätzen der Partei widerspricht,

5.3.5. wer Mitglied einer verbotenen Organisation oder Mitglied einer Organisation ist, deren Struktur oder Ziele fundamentalen Verfassungsprinzipien wie Menschenwürde, Selbstbestimmung, Demokratieprinzip, Meinungs- oder allgemeine Handlungsfreiheit widerspricht,

5.3.6. wer nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeitet, schult oder geschult wurde,

5.3.7. wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes denunziert oder seiner gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen,

5.3.8. die Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung,

5.3.9. wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden zufügt,

5.3.10. der Verstoß gegen den § 19 der Satzung,

5.3.11. wer rechtskräftig wegen Verstöße gegen das Parteigesetz verurteilt ist.

5.4. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Vorstand der Bundespartei. Er kann die Feststellung wieder aufheben, mit der Folge, dass das betreffende Mitglied ab diesem Zeitpunkt als wieder aufgenommen gilt.

Wer als Mitglied der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei gleichzeitig einer der mit der Mitgliedschaft unvereinbaren Organisationen angehört, ist vor Feststellung der Unvereinbarkeit zunächst vom Bundesverband oder durch ein von ihm beauftragtes Parteimitglied schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche der Austritt aus der betreffenden Organisation zu erklären.

Die Aufforderung ist zuzustellen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Aufforderung an den der Partei zuletzt bekannt gegebenen Wohnsitz des Mitglieds.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


6.1. Die Mitglieder der Partei haben gleiches Stimmrecht.

6.2. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen Hauptwohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedbeiträgen nicht im Rückstand ist (Aktives Wahlrecht).

6.3. Ein Mitglied kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, wo es seinen Hauptwohnsitz hat (Passives Wahlrecht).

6.4. Die Mitgliedbeiträge werden in der Beitrags- und Finanzordnung (BFO) geregelt.


§ 7 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder


7.1. Über Ordnungsmaßnahmen können neben den Schiedsgerichten auch der Bundesvorstand und der für den Hauptwohnsitz zuständige Landesvorstand entscheiden.

7.2. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind:

- Erteilung einer Rüge
- Enthebung von Parteiämter
- Zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Parteifunktionen bis zur Dauer von zwei Jahren.
- Das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von zwei Jahren.

Die Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.

7.3. Ordnungsmaßnahmen können eingeleitet werden, wenn ein Mitglied seine Pflichten als Parteimitglied verletzt, dass Parteiinteresse schädigt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Satzung oder das Grundsatzprogramm schuldig macht.

7.4. Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen können von dem betroffenen Parteimitglied nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung angefochten werden.


Abschnitt 3: Organe und Gliederung der Partei

§ 8 Organe


Organe der Partei sind

- der Parteitag der Partei (Bundesparteitag) und die Parteitage der Landesverbände (Landesparteitag sowie die Hauptversammlung der Kreis- und Ortsverbände)
- der Vorstand der Partei (Bundesvorstand) und die Vorstände der Landesverbände (Landesvorstand) sowie der Kreis- und Ortsverbände (Kreisvorstand, Ortsvorstand)
- der geschäftsführende Vorstand der Partei (Präsidium)
- die Parteischiedsgerichte.


§ 9 Allgemeine Gliederung der Partei


9.1. Die Partei DIE GRAUEN – Generationspartei gliedert sich in den Bundesverband sowie in Landes-, Kreis- und Ortsverbände.

9.2. Der Bundesverband umfasst das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gebietseinteilung der Landesverbände entspricht den Gebieten der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.

9.3. Die Gebietseinteilungen der Kreis- und Ortsverbände entsprechen den kommunalen Gliederungen.

9.4. Die Gliederung der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei sind rechtlich unselbständige Teile der Bundespartei. Die Gliederungen besitzen keine eigenen Rechte und Pflichten, soweit das Parteigesetz und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine zwingende hiervon abweichende Anordnung treffen. Die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen können nicht unter ihrem Namen klagen und verklagt werden; die Partei ist jedoch berechtigt, ihre Gliederungen im Einzelfall zu bevollmächtigen, Rechte im eigenen Namen gerichtlich und/oder außergerichtlich zu verfolgen.

Das Recht der Gliederungen zur eigenverantwortlichen politischen Arbeit innerhalb der durch die Satzung, die Beschlüsse der Parteitage und das Parteiprogramm vorgegebenen Grenzen und die Haftung aller handelnden Personen, insbesondere im Falle einer Verletzung der von ihnen übernommenen Pflichten, bleibt hiervon unberührt.


§ 10 Verhaltenspflichten und Rechte des Bundesverbandes und der Gebietsverbände

10.1. Der Bundesverband und die Gebietsverbände sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

10.2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben das Recht, auf Parteitagen und Vorstandssitzung der untergeordneten Gebietsverbände anwesend zu sein, ein Rederecht wahrzunehmen und Anträge zu stellen.

10.3. Die Gebietsverbände sind verpflichtet, vor Wahlabreden/Koalitionsabsichten mit anderen Parteien oder Wählergruppen ihre Absichten und Maßnahmen, unter Beachtung des Parteiprogramms und der Satzung, mit der Bundespartei abzustimmen.

10.4. Der Bundesverband hat die Pflicht, ein jeweiliges Konto für die Gebietsverbände der Partei „DIE GRAUEN – Generationspartei“ bei einer zentralen Bank einzurichten.

10.5. Der Bundesvorstand gibt die Strukturen des Internetauftritts vor. Internetauftritte der Gebietsverbände bedürfen hierzu der schriftlichen Zustimmung des Bundesvorstandes.


§ 11. Parteitag


11.1. Der Parteitag (Bundesparteitag) ist das oberste Organ der Partei. Er tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen.

11.2. Der Parteitag besteht aus bis zu130 Mitgliedern:

- den bis zu neun weiteren geheim Gewählten Mitgliedern des Bundesvorstandes
- den weiteren bis zu 16 Landesvorsitzenden
- den gewählten Delegierten der Landesverbände.

Vorstandsmitglieder. Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 PartG genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet werden.

11.3. Jeder Landesparteitag erstellt eine Delegiertenliste. Auf der Delegiertenliste dürfen nur Mitglieder des Landesverbandes aufgeführt werden.

Jeder Landesverband ist berechtigt, für je 50 angefangene Mitglieder des Landesverbandes bis zu einen Delegierten seiner Landesdelegiertenliste in den Parteitag zu entsenden. Würde die zulässige Zahl von 130 Parteitagsmitgliedern durch die Entsendung dieser Delegierten überschritten, so ist die Zahl der von jedem Landesverband zu entsendenden Delegierten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts entsprechend zu kürzen.

11.4. Die Aufgaben des Parteitages sind

- Beschlüsse:

- das Parteiprogramm,
- das Wahlprogramm,
- die Satzung,
- die Beitrags- und Finanzordnung,
- die Schiedsgerichtsordnung,
- Bündnisse oder Verschmelzung mit anderen Parteien,
- Auflösung der Partei.


- Wahlen:

- des Vorstandes
- der Schiedsgerichte
- der Kassenprüfer (mindestens 2)

- Anträge und Vorschläge zum Bundesparteitag sind form- und fristgerecht über
den betreffenden Landesvorstand einzureichen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

11.5. Der Parteitag nimmt mindestens jedes zweite Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss.

Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch zwei gewählte Kassenprüfer zu überprüfen.


§ 12 Der Vorstand



12.1. Der Vorstand (Bundesvorstand) leitet die Partei und wird für die Dauer von 2 Jahren vom Parteitag gewählt.

Der Vorstand besteht aus:

- dem Bundesvorsitzenden
- dem 1. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden
- dem 2. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden
- dem Bundesschatzmeister
- dem stellvertretenden Bundesschatzmeister
- und bis zu vier weiteren vom Parteitag gewählten Mitgliedern


12.2. Der Vorstand führt die Partei nach den Beschlüssen der Parteitage und den vom Vorstand gefassten Beschlüssen.

12.3. Für die Aufgabenverteilung im Vorstand wird eine Geschäftsordnung durch den Vorstand festgelegt und beschlossen.

12.4. Der Vorstand ist verpflichtet, die staatlichen Zuflüsse an die Partei auf ein gesondertes Konto zu verwalten und den jeweils aktuellen Kontostand öffentlich darzulegen.


§ 13 Präsidium


13.1. Das Präsidium besteht aus

- den Vorsitzenden
- dem ersten Stellvertreter
- dem zweiten Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Stellvertretenden Schatzmeister

13.2. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Partei und vertritt die Partei mit zumindest zwei seiner Mitglieder nach außen, soweit der Vorstand nichts Abweichendes beschließt oder die Geschäftsordnung ein Handeln des Vorstandes vorschreibt.


§ 14 Voraussetzungen, Form und Frist der Einberufung des Parteitages sowie Beurkundung der Beschlüsse


14.1. Der Parteitag ist vom Vorstand einzuberufen.

14.2. Der Parteitag wird mit einer Ladungsfrist von vier Wochen mit der vorläufigen Tagesordnung und den zu verhandelnden Anträgen durch einfachen Brief an alle Mitglieder einberufen.

Der Parteitag stellt fest, ob der Parteitag beschlussfähig ist. Dies ist der Fall, wenn die Einladungen form- und fristgerecht
(Nachweis Poststempel/Absenderdatum) versandt wurden.

14.3. Über den Parteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der jeweiligen Protokollführung und der jeweiligen Versammlungsleitung unterschrieben wird.

14.4. Die Beschlüsse des Parteitages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung (z. B. Wahlen) etwas anderes vorschreiben.

14.5. Ein außerordentlicher Parteitag kann einberufen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies bedarf jedoch eine 2/3 Mehrheit des Parteivorstandes. Hier ist die Ladungsfrist von 7 Werktagen mit der vorläufigen Tagesordnung und den zu verhandelnden Anträgen durch einfachen Brief an alle Mitglieder einzuberufen.


§ 15 Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände/Organe


15.1. Ordnungsmaßnahmen gegen Landesvorstände trifft der Bundesvorstand.
Ordnungsmaßnahmen gegen Kreis- und Ortsvorstände trifft der betreffende Landesvorstand, der den Bundesvorstand hierüber vorab informiert.

15.2. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsvorstände sind:

- zeitweiliges Verbot von politischen Handlungen
- Amtsenthebung eines Gebietsvorstands und Einsetzung eines kommissarischen Gebietsverbandsvorsitzenden

15.3. Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn ein großer Verstoß gegen Grundsätze der Partei das Parteiinteresse schädigt, beharrlich gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen wird oder ein sonstiger schwerwiegender Verstoß gegen Parteiinteressen vorliegt.

Bei fortgesetzten schwerwiegenden Verstößen des Gebietsverbandes gegen satzungsmäßige Verpflichtungen und das Parteiprogramm sowie die darin festgelegten Grundsätze und Parteibeschlüsse kann der gesamte Gebietsverband durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes der örtlich zuständigen nächsthöheren Gliederungsstufe der Partei ausgegliedert werden. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag der betreffenden Gliederungsstufe bestätigt wird.

15.4. Die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts ist zulässig.


Abschnitt 4: Wahlen


§ 16 Wahlen zu Volksvertretungen


16.1. Die Aufstellung von Bewerberinnen zu Wahlen von Volksvertretungen erfolgt in geheimer Abstimmung im Rahmen der gültigen Wahlgesetze.

16.2. Für die Wahl zum Europäischen Parlament wird eine Bundesliste erstellt. Die Kandidaten/innen werden in geheimer Wahl gewählt.

16.3. Kandidaten für Landeslisten für Bundestags- und Landtagswahlen werden von den zuständigen Parteitagen geheim gewählt.

16.4. Kandidaten für Gemeindevertretungen bzw. Kreistage werden von den Kreis- bzw. Ortshauptversammlungen geheim gewählt.

16.5. Direktkandidaten für Bundestags- und Landtagswahlen werden durch die zuständigen Wahlkreisversammlungen in geheimer Wahl gewählt.

16.6. Es sollte gewährleistet werden, dass bei der Aufstellung der Kandidaten für Parlamentswahlen die paritätische Besetzung durch Männer und Frauen Beachtung findet.


§ 17 Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei


17.1. Hat der Parteitag die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien beschlossen, bedarf dies der Bestätigung durch eine schriftliche Urabstimmung aller Mitglieder, die zum Abstimmungszeitpunkt ihr aktives Wahlrecht besitzen. Der Abstimmungszeitpunkt wird vom Bundesvorstand festgelegt. Die Urabstimmung ist spätestens drei Monate nach dem Parteitagsbeschluss durchzuführen. Die Bestätigung des Parteitagsbeschluss durchzuführen. Die Bestätigung des Parteitagsbeschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der schriftlich abgegebenen Stimmen.

17.2. Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen der Bundesrepublik Deutschland zu. Diese ist verpflichtet, das anfallende Vermögen gemeinnützig zu verwenden.


§ 18 Finanzen, Verfügungsberechtigung und Rechenschaftslegung


18.1 Die Partei ist Eigentümer aller vorhandenen Gelder und des sonstigen Vermögens. Zu Verfügungen über das Vermögen der Partei ist nur der Vorstand, vertreten durch das Präsidium berechtigt. Er ist berechtigt, in eigenem Namen und aus eigenem Recht alle der Partei zustehenden Ansprüche gegen Schuldner der Partei geltend zu machen.

Über beziehungsweise für die Gelder, die den Landesverbänden aus der staatlichen Parteienfinanzierung der Länder zufließen, verfügt und haften das jeweilige Landespräsidium und der jeweilige Landesvorstand.

18.2. Der Bundesvorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu legen. Der Rechenschaftsbericht soll vor Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden.

18.3. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer nach den jeweiligen gültigen Vorschriften des Parteiengesetzes geprüft werden.

18.4. Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.

18.5. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Parteitag zur Erörterung vorzulegen.

18.6. Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung.

18.7. In den Rechenschaftsbericht der Partei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverbänden sowie der Kreis- und Ortsverbände je Landesverband aufzunehmen.

18.8. Rechenschaftslegung unterliegt den Vorschriften des Parteiengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.


§ 19 Spenden


19.1. Jegliche Annahme von Spenden an die Partei ist nur mit namentlicher Benennung des Spenders in Form von Vor- und Zuname, und nur auf das Geschäftskonto der Bundespartei als Überweisung möglich. Dieses trifft im Gegensatz zu dem § 25 PartG (1) auch bei Spenden unter 1000,- Euro zu.


19.2. Zweckgebundene Parteispenden an Landes- / Kreis- oder Ortsverbände werden nach Eingang innerhalb von 14 Tagen auf das zuständige Geschäftskonto angewiesen. Die Zweckgebundene Verwendung ist unverzüglich dem Bundesvorstand nachzuweisen.


19.3. Der Bundesvorstand ist verpflichtet eine öffentliche Spenderliste zu führen.



§ 20 Parteischiedsgerichte


20.1 Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind beim Bundesverband und bei den Landesverbänden Schiedsgerichte zu bilden.

20.2. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

20.3. Die Zusammensetzung und das Verfahren der Schiedsgerichte werden durch eine Schiedsgerichtsordnung (SchO) geregelt, die vom Parteitag zu beschließen ist.


§ 21 Sonderrechte / -pflichten des Präsidiums



21.1 Das Präsidium ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich und kann bei Verstößen entsprechend notwendige Organisations- und Ordnungsmaßnahmen direkt und ohne Rücksprache mit den jeweiligen Gebietsvorständen veranlassen.


§ 22 Geltung der Satzung für Gliederungen


22.1. Diese Satzung gilt auch für Landes-, Kreis- und Ortsverbände. Soweit eine unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften nicht in Betracht kommt, sind diese sinngemäß anzuwenden. Für die Gliederungen werden Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch einfachen Brief an jedes Mitglied einberufen.

22.2. Landes-, Kreis- und Ortsverbände können ab fünf Mitgliedern mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern im Vorstand gegründet werden.

Wird die Mindestzahl von drei Mitgliedern im Vorstand unterschritten, so ist die Gliederung nicht mehr satzungsmäßig vertreten. Die Geschäftsführung geht dann auf die nächsthöhere Gliederung über.

22.3. Fällt in einer Gliederung die Geschäftfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 oder 21 Abs. 2 weg, geht die Geschäftführung auf die nächsthöhere Gliederung über

22.4. Gebietsverbände mit über 250 Mitgliedern haben die Möglichkeit, analog nach § 11 Abs. 11.2. bis 11.4, zu verfahren und Vertreterversammlung einzurichten. Gebietsverbände unter 250 Mitgliedern haben Mitgliederversammlungen durchzuführen.


§ 23. Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.März 2008 in Kraft.





Schiedsgerichtsordnung (SchO)
Für die Partei DIE GRAUEN – Generationspartei



Grundlagen

Die Schiedsgerichte der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes und Schiedsgerichte im Sinne
der §§ 1025 ff. ZPO. Sie nehmen die ihnen durch Gesetz sowie durch die Satzung der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei übertragenen Aufgaben war. In den ihnen zugewiesenen Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.


§1. Schiedsgerichte



Schiedsgerichte sind:

- die Landesschiedsgerichte
- das Bundesschiedsgericht
- das Berufungsschiedsgericht


§ 2. Schiedsrichter


(1) Als Schiedsrichter kann sich beim Bundesvorstand jede
Persönlichkeit bewerben, welche die Befähigung zum Richteramt besitzt oder für dieses Amt geeignet erscheint. Ob die Eignung gegeben ist, entscheidet der Bundesvorstand nach Abwägung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte aufgrund geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bewerbungen können auch für mehrere Schiedsgerichte gleichzeitig erfolgen. Sie können jederzeit an den Bundesvorstand gerichtet werden. Der Bundesvorstand entscheidet auf der dem Eingang folgenden Bundesvorstandssitzung darüber, ob der betreffende Bewerber dem Wahlgremium beziehungsweise den Wahlgremien zur Wahl als Schiedsrichter vorgeschlagen wird. Abgelehnte Bewerber können sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr erneut als Schiedsrichter bewerben. Vorgeschlagene Wahlbewerber können von den Wahlgremien auch bei folgenden Wahlen gewählt oder wiedergewählt werden, ohne sich erneut beim Bundesvorstand zu bewerben, solange der Bundesvorstand die Empfehlung nicht auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses widerruft.


(2) Die Landesgerichte werden von den Landesparteitagen gewählt,
das Bundesschiedsgericht und das Berufungsschiedsgericht von dem Bundesparteitag. Gewählt werden jeweils ein Schiedsrichter und mehrere Stellvertreter. Bei der Wahl der Stellvertreter muss festgelegt werden, in welcher Rangfolge sie vertreten. Soweit ein Landesparteitag bis zum Beginn der Amtszeit kein Schiedsgericht gewählt hat oder soweit während der Amtszeit alle für ein Landesschiedsgericht gewählte Schiedsrichter wegfallen, werden die Aufgaben dieses Landesschiedsgerichts vom Bundesschiedsgericht wahrgenommen, bis der betreffende Landesparteitag ein eigenes Landesschiedsgericht gewählt hat.


(3) Die Schiedsrichter dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei
oder einer Gliederung sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einer Gliederung stehen oder von ihnen regelmäßig Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Sie dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein. Die Schiedsrichter müssen im Falle einer Anrufung des Schiedsgerichts und auch im Laufe des Verfahrens gegenüber den Parteien unverzüglich offen legen, ob im konkreten Fall Umstände vorliegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecken können, und das Amt im Falle des Vorliegens derartiger Umstände unverzüglich ablehnen bzw. niederlegen. Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Schiedsrichter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.


(4) Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des betreffenden
Landesvorstandes beziehungsweise des Bundesvorstandes. Die Amtszeit der Schiedsrichter beginnt mit der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes. Außerdem endet die Amtszeit eines Schiedsrichters, wenn er die ihm obliegenden Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und er aus diesem Grunde durch Beschluss des Landesparteitages beziehungsweise Bundesparteitages, der ihn gewählt hat, mit 2/3 Mehrheit und mit Zustimmung des Bundesvorstandes aus dem Amt abberufen wird.


(5) Die Schiedsrichter sind unabhängig und keinen Weisungen
Unterworfen. Im Falle berechtigter Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit unterliegen sie der Ablehnung gemäß
§ 1036 ZPO. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet, sofern der Schiedsrichter den Antrag nicht für begründet erachtet und deshalb zum Anlass nimmt, das Amt niederzulegen, der in der Vertreterliste an nächster Rangstelle berufene Schiedsrichter des jeweiligen Schiedsgerichts, im Falle einer Erschöpfung der Vertreterliste das Berufungsschiedsgericht.


§ 3. Zuständigkeit


(1) Die Schiedsgerichte entscheiden ausschließlich in den ihnen durch
das Parteiengesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) In Fällen des § 10 Parteiengesetz (Ausschlussverfahren gegen ein
Parteimitglied durch das Schiedsgericht) und der hierzu ergangenen Bestimmungen der Satzung entscheidet das Landesschiedsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Parteimitglied wohnhaft ist. Sofern das Mitglied keinen Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, entscheidet das Schiedsgericht, das für den zuletzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhaltenen Wohnsitz zuständig ist. Soweit Interessen der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei über den räumlichen Bereich des jeweiligen Landesverbandes hinaus berührt werden, ist auch das Bundesschiedsgericht zuständig. Sobald das Bundesschiedsgericht ein Verfahren einleitet, entfällt die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts, soweit das vom Landesschiedsgericht eingeleitete Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist das vom Landesschiedsgericht eingeleitete Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, ist die Einleitung eines Verfahrens durch das Bundesschiedsgericht wegen des gleichen Sachverhaltes nicht mehr zulässig.

(3) Im Falle von Entscheidungen gemäß § 14 Parteiengesetz
(Entscheidung von Streitigkeiten) und der hierzu ergangenen Satzungsregelungen entscheidet das Landesschiedsgericht des betroffenen Landesverbandes, soweit es sich um Streitigkeiten einer Gliederung mit einzelnen Mitgliedern handelt. In allen anderen Streitigkeiten entscheidet das Bundesschiedsgericht. Diese Zuständigkeitsverteilung gilt auch in Fällen des § 16 Parteiengesetz (Maßnahmen gegen Gebietsverbände) und der hierzu ergangenen Satzungsbestimmungen.

(4) Im Falle einer Feststellung der Unvereinbarkeit gemäß § 5 der
Satzung entscheidet das Bundesschiedsgericht. Im Falle einer Anfechtung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 7 der Satzung entscheidet das Bundesschiedsgericht über Beschlüsse des Bundesvorstandes und die Landesgerichte über Beschlüsse ihrer Landesvorstände.


§ 4. Verbot der Doppelbefassung


Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des Schiedsgerichts sein. Ausgenommen hiervon ist eine Mitwirkung des Berufungsschiedsgerichts bei einem Ablehnungsantrag gegen einen Schiedsrichter eines Landesschiedsgerichts oder des Bundesschiedsgerichts und eine spätere Tätigkeit im Berufungsrechtszug.


§ 5. Geschäftsstelle


(1) Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle
Des Landesverbandes.

(2) Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts und des
Berufungsschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Bundesverbandes der Partei DIE GRAUEN – Generationspartei.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landes-, Bundes- und
Berufungsschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Urteile auszunehmen.

(4) Die Geschäftsstelle ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten
verantwortlich.

(5) Alle Vorgänge sind vertraulich zu behandeln.


§ 6. Klagebefugnis/Antragsberechtigung


(1) In Fällen des § 10 Parteiengesetz und der hierzu ergangenen
Bestimmungen der Satzung entscheidet das Schiedsgericht über einen Ausschluss oder die Verhängung der in der Satzung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen, wenn dies vom Bundesvorstand beantragt wird.

(2) In Fällen des § 14 Parteiengesetz und der hierzu ergangenen
Satzungsbestimmungen wird das Schiedsgericht tätig, wenn dies von einer streitenden Partei durch Einreichung einer Klageschrift schriftlich beantragt wird.

Im Falle von Streitigkeiten, die eine Wahl oder Beschlussfassung betreffen, wird das Schiedsgericht auf Antrag von Parteimitgliedern nur dann tätig, wenn die Klageschrift entweder von 10 % der bei der jeweiligen Wahl wahlberechtigten bzw. bei der Beschlussfassung stimmberechtigten Mitglieder oder von mindestens 20 bei der jeweiligen Wahl wahlberechtigten bzw. bei der Beschlussfassung stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung bzw. Stimmberechtigung muss zum Zeitpunkt der streitigen Beschlussfassung gegeben sein.
Die Anfechtung einer Wahl und von Beschlüssen ist nur binnen 30 Tagen nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat.

(3) Im Falle des § 16 Parteiengesetz und der hierzu ergangenen
Satzungsbestimmungen ist der durch die streitige Maßnahme betroffene Gebietsverband und das durch die Amtsenthebung betroffene Organ sowie jeder einzelne Vorstand des Gebietsverbandes und jedes einzelne Mitglied des Organs klagebefugt.

(4) Im Falle einer Feststellung der Unvereinbarkeit gemäß § 5 der
Satzung und im Falle einer Anfechtung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 7 der Satzung kann das betroffene Mitglied das Schiedsgericht anrufen.

(5) Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch die Einreichung
einer Klageschrift.


§ 7. Mündliche Verhandlung


Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung.


§ 8. Einstweilige Anordnungen


Das Schiedsgericht kann auf Antrag, bei besonderer Eilbedürftigkeit auch ohne mündliche Verhandlung, eine einstweilige Anordnung erlassen und eine erlassene Anordnung aufheben oder ändern.


§ 9. Kosten


Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Den Parteien entstandene Auslagen werden nicht erstattet. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


§ 10. Auslagen der Schiedsrichter


Die Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen- - im Rahmen öffentlicher Verkehrsmittel (Bundesreisekostengesetz) – von dem Landes- oder Bundesverband erstattet.


§ 11. Ergänzende Vorschriften


Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, finden das Parteiengesetz, die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz ergänzende bzw. entsprechende Anwendung.


§ 12. Inkrafttreten


Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.März 2008 in Kraft.


 

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